Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, selbst wenn eine ausdrückliche Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte.
Ergänzend gelten die mit der jeweiligen Preisliste bekannt gemachten Sonderbedingungen unserer einzelnen Produkte. Spätestens mit der Annahme der Ware erkennt der Besteller unsere Geschäftsbedingungen an.
2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen stehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen
1.Unsere Angebote sind stets freibleibend. Erteilte Aufträge werden durch uns erst durch schriftliche oder fernschriftliche Auftragsbestätigung bzw. tatsächliche Ausführung verbindlich. Gleiches gilt für Abänderungen oder Nebenabreden sowie Leistungstaten. Für die Geschäftsabwicklung ist der Inhalt der Bestätigung maßgeblich.
2.An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Muster und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Hat der Kunde kein Interesse mehr bestellte Ware abzunehmen, und erklärt er dies schriftlich gegenüber unserem Hause, sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, vom Vertrag zurückzutreten.
Wir sind berechtigt, die Aufwendung zu verlangen, die wir tatsächlich zur Erbringung unserer Leistungspflicht hatten. Daneben haben wir Anspruch auf Schadenersatz pauschal in Höhe von 10% bezogen auf den Bruttoauftragswert, den wir wahlweise geltend machen können.
Dem Kunden bleibt vorbehalten, uns nachzuweisen, dass wir nur einen geringeren Schaden hatten. In diesem Fall ist unser Schadenersatzanspruch auf diesen Betrag beschränkt. Anstelle des pauschalen Schadenersatzes sind wir auch berechtigt, den tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Schaden geltend zu machen.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
1.Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt gelten unsere Preise "ab Werk" ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2.Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Die Skontofrist beginnt grundsätzlich ab Rechnungsdatum zu laufen. Eine Zahlung gilt nur dann als rechtzeitig, wenn wir innerhalb der Skontofrist unwiderruflich über den Gesamtbetrag der Rechnung (abzüglich Skonto) verfügen können. Besteht ein Auftrag aus mehreren Teillieferungen und Abschlagsrechnungen, entfällt das Recht zum Skonto, wenn nicht alle Zahlungen in voller Höhe innerhalb der Skontofrist geleistet werden. Rechnungskürzungen ziehen automatisch den Skontoverlust nach sich.
4. Erfolgt die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Kunden fallen, vier Monate nach Vertragsabschluß oder später, so kann bei einer Änderung der Kostenfaktoren der Preis entsprechend angepasst werden. Die Veränderung werden wir dem Kunden gegebenenfalls schriftlich nachweisen.
5 .Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgen lediglich erfüllungshalber und bedeuten keine Stundung. Eingehende Zahlungen werden grundsätzlich nach §§ 366, 367 BGB verrechnet. Für den Fall des Zahlungsverzuges des Kunden oder für das Bekannt werden von Umständen nach Vertragsabschluß, die die
Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
6. Unbeschadet anderweitiger Rechte können wir Sicherheit nach unserer Wahl oder Vorauskasse verlangen, wenn nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen,
insbesondere der Kunde nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung eine fällige Forderung nicht bezahlt, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder mangels Masse abgelehnt worden ist; gleiches gilt bei Scheck- oder Wechselprotest und Zahlungseinstellungen.
7. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. Die Abtretung von Forderungen bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.
§ 4 Lieferzeit
1. Liefertermine sind stets unverbindlich. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
2. Eintretende Lieferverzögerungen durch Streiks, unvorhersehbare Betriebsstörungen, bei uns bzw. bei unseren Vorlieferanten, höhere Gewalt sowie andere von uns nicht zu vertretende Ereignisse befreien uns für die Dauer der Auswirkungen zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von der Lieferpflicht. Im Falle der Unmöglichkeit tritt vollständige Befreiung ein. Bei Behinderungen von mehr als drei Monaten ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung
Berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
3. Die Einhaltung unser Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige, vollständige und auch ansonsten ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Ist der Kunde mit einer Zahlung aus der laufenden Geschäftsverbindung im Rückstand, sind wir zur Zurückbehaltung berechtigt. Verzug auf unserer Seite tritt damit erst ein, wenn und soweit der Kunde alle Forderungen uns gegenüber erfüllt hat.
4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 5 Lieferung, Gefahrenübergang, Verpackung, Lagerung
1. Unsere Lieferungen erfolgten "ab Werk" oder "ab Lager". Mit der Übergabe des Gutes an den Transportführer – gleich von wem beauftragt – geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Transporten mit unseren eigenen Fahrzeugen bei Teillieferungen. Bei Anlieferung mit unseren Wagen oder mit den Wagen des Lieferwerks gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle (auf befestigter Fahrbahn) auf dem Wagen zur Verfügung steht.
Das Abladen ist Angelegenheit des Kunden. Verlangt der Kunde gleichwohl Hilfestellung beim Abladen, Transportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand gesondert berechnet. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Gefahr oder Haftung. Es ist Aufgabe und Verpflichtung des Kunden, für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen.
2. Verpackung und Versand erfolgt gemäß dem § 448 BGB für Rechnung des Kunden, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Transportschäden sind uns unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen. Bei Anlieferung durch die Transportführer hat die erforderlichen Formalitäten beim Frachtführer bzw. der Versicherung zu erfüllen.
Eine Schadenanzeige muss vor Verarbeitung oder Einbau erfolgen.
3. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
4. Wird die Einlagerung der Ware bei uns erforderlich, erfolgt dies auf Gefahr und Kosten des Kunden. Gleichzeitig wird die Warenrechnung fällig.
§ 6 Mängelgewährleistung
1. Gegenüber Unternehmern gelten die §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, dass offensichtliche und/oder erkennbare Mängel spätestens binnen 14 Tagen, und zwar vor Be-/Verarbeitung oder Verbindung schriftlich oder spezifiziert anzuzeigen sind. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Abweichungen insbesondere bei Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten oder Farbtönen, die sich im Rahmen branchenüblicher Toleranz bewegen sowie unerhebliche Minderungen des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware berechtigen nicht zur Rüge. Gleiches gilt für Mängel jedweder Art bei gebrauchter oder deklassiert vereinbarter Ware.
2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
3. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus, aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung mindestens zweimal fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachen des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
4. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen.
Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht im Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
5. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht.
6. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
§ 7 Bauleistungen
1. Für Bauleistungen gilt – nachrangig zu den Geschäftsbedingungen – die VOB/B in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.
2. Bei Preiskalkulationen von Werkleistungen setzen wir voraus, dass etwaige erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig erbracht sind. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Kunden ohne der Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.
3. Die Ausführungszeit für Bauleistungen beginnt erst, wenn alle Vorleistungen des Kunden oder Dritter erbracht sind. Bei nachträglichen nicht nur unerheblichen Änderungen auf Wunsch des Kunden verlieren die anfänglich vereinbarten Termine ihre Gültigkeit.
4. Notwendige Gerüste, Leitern, Lift- und Kraneinrichtungen sowie Bereitstellung sicherer Lagerräume sowie die Kosten für Strom, Wasser sind bauseits zu stellen bzw. zu übernehmen.
5. Die Versicherung üblicher Risiken durch den Kunden wie zum Beispiel Feuer, Wasser, Sturm, Glasbruch sowie den Abschluss einer Bauwesenversicherung setzen wir voraus.
6. Unsere Produkte montieren wir werkstattsauber, zusätzliche Schlussreinigung oder das Aufbringen von Schutzfolie bzw. Schutzanstrichen erfolgt nur gegen gesonderte Vergütung.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten oder hergestellten Sache vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Dies gilt auch wenn einzelne oder sämtliche Beträge in eine laufende Rechnung aufgenommen und der Saldo gezogen oder anerkannt ist. Als Zahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, sie zu diesem Zweck zu kennzeichnen und gegebenenfalls das Betriebsgrundstück des Kunden zu betreten. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Gleiches gilt für die Pfändung durch uns; wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zur deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, dies auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
4. Soweit der Kunde Unternehmer ist, ist er berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen oder zu verbauen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Anderweitige Verfügungen, sprich insbesondere Pfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung hat unter Eigentumsvorbehalt zu erfolgen. Nebenforderungen, die mit dem Vorbehalt zusammen stehen, insbesondere Versicherungsforderungen, tritt er in gleichen Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung unserer Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt, es sei denn der Kunde befindet sich aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Ausgleich einer Forderung im Rückstand und wir widersprechen der Einziehung. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunden seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung pünktlich nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist, mangels Masse abgewiesen oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Soweit der Kunde die ihm zustehende Forderung an einen Dritten abgetreten hat, tritt der schon jetzt an uns alle Auskunftsansprüche gegen den Dritten aus dieser Abtretungsvereinbarung ab.
Er tritt uns insbesondere alle Ansprüche gegen den Zessionar ab, die er selbst hat, um eine etwaige Erfüllung des Dritten überprüfen zu können.
5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware wird für uns vorgenommen, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit fremden, nicht uns gehörenden Sachen werden wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung erwerben. Erwirkt der Kunde das Alleineigentum nach § 947 II BGB so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der
Kunden uns in vorstehend bezeichnetem Verhältnis Miteigentum an der Sache einräumt. Die neue Sache, die der Kunde unentgeltlich für uns verwahrt, ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Kunde tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7. Wir geben hiermit die uns zustehenden Sicherheiten insoweit nach Wahl des Kunden frei, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen im Mehr als 20% übersteigt.
§ 9 Weitere Bestimmungen
1. Proben und Muster sind unverbindlichen Anschauungsstücke.
2. Unsere Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen usw. in den Entwürfen sind unverbindlich.
§ 10 Gerichtsstand, Erfüllungsort
1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Klage ist der Sitz unserer Firma, sofern der Kunde Vollkaufmann ist. Dies gilt auch für Klagen aus internationalen Distanzverträgen bei grenzüberschreitenden Lieferungen sowie für Scheck- und Wechselklagen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nation über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980.
2. Erfüllungs- und Gerichtsstand ist im kaufmännischen Verkehr Meiningen. Ist aufgrund des Gegenstandswertes bei gerichtlicher Geltendmachung ein Landgericht zuständig, so ist das LG Meiningen ausschließlich zuständig.
§ 11 Verträge mit Verbrauchern
I. Vertrag mit Widerrufsklausel
1. Der Verbraucher hat das Recht auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärungen 2 Wochen nach Eingang der Ware zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Testform oder durch Rücksendung der Waren gegenüber dem Verkäufer zu erklären; zur Fristwahrung genügt hier die rechtzeitige Absendung.
2. Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Ware durch Pakte versandt werden kann. Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Widerrufsrechts bei einem Bestellwert bis 40,00 € der Verbraucher, es sei denn die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware. Bei einem Bestellwert über 40,00 € hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen.
3. Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. Er darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Den Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als "neu" verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu tragen.
II. Vertrag mit Rückgabeklausel
1. Der Verbraucher hat das Recht, die Ware innerhalb von 2 Wochen nach Eingang zurück zu geben. Das Rückgaberecht kann nur durch Rücksendung der Ware oder - wenn die Ware nicht als Paket versandt werden kann - durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
2. Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Rückgaberechts bei einem Bestellwert bis zu 40,00 € der Verbraucher, es sei denn die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware. Bei einem Bestellwert über 40,00 € hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen.
3. Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Verbraucher darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Den Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als "neu" verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu tragen.
III. Haustürgeschäfte mit Widerrufsklausel
1. Der Verbraucher hat das Recht, seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch die Rücksendung der Ware gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
2. Wir behalten uns vor, die Ware erst nach Ablauf der Widerrufsfrist zu liefern.
3. Der Verbraucher ist – sofern er bereits im Besitz der Ware ist – bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Ware durch Paket versandt werden kann. Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Widerrufsrechts bei einem Bestellwert bis 40,00 € der Verbraucher, es sei denn die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware. Bei einem Bestellwert über 40,00 € hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen.
IV. Haustürgeschäfte mit Rückgabeklausel
1. Der Verbraucher hat das Recht, die Ware innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss zurück zu geben. Das Rückgaberecht kann nur durch Rücksendung der Ware oder - wenn die Ware nicht als Paket versandt werden kann - durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
2. Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Rückgaberechts bei einem Bestellwert bis zu 40,00 € der Verbraucher, es sei denn die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware. Bei einem Bestellwert über 40,00 € hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen.
3. Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Verbraucher darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Den Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als "neu" verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu tragen.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder der produktbezogenen Sonderbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die ihrem Sinn in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung am nächsten kommt.
Stand: 14. Oktober 2009